Laufzeit

Die Laufzeit eines Leasing-Vertrages orientiert sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes (AfA-Zeit), der Nutzungsintensität, der Nutzungsnotwendigkeit und bezüglich der Zurechnung (Bilanzierung) an den Eckwerten der Leasing-Erlasse. Etwas verallgemeinert lässt sich die Laufzeit eines Leasing-Vertrages in zwei Teile gliedern: Die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40 % und 90 % der AfA-Zeit (wenn beim Leasing-Geber bilanziert werden soll ) und die mit dem Leasing-Nehmer darüber hinaus vereinbarte nutzungsabhängige Laufzeit. Differenzierungsmöglichkeiten bestehen dann noch zwischen den einzelnen Vertragsarten.

Laufzeitkongruenz

Übereinstimmung der kalkulatorischen Laufzeit eines Leasing-Vertrages mit der vom Leasing-Geber mit den finanzierenden Banken vereinbarten Finanzierungsdauer für die Investitionskosten (Anschaffungswert). Mit der Laufzeitkongruenz wird sichergestellt, dass sich die Leasingzahlungen während der Laufzeit eines Vertrages auch dann nicht verändern, wenn im Kapitalmarkt die Zinsen steigen. Solide finanzierende Leasing-Gesellschaften stellen die Laufzeitkongruenz für ihre Leasing-Verträge her.

Leasing

Der Begriff ?Leasing? wurde in den USA für eine besondere Form der Nutzungsüberlassung geprägt. Das Wort ist vom lateinischen "laxare" (lockern, lösen) und dem altfranzösischen "lais" und "laisser" (gestatten, erlauben) abgeleitet. Der englische Begriff ?to lease? heißt überlassen, vermieten.

In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines ?besonderen Vertrages?.

Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das ?Produkt Leasing? beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.

Typisch für das ?Produkt? Leasing ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber.

Leasing-Erlasse

Leasing-Erlasse sind die Richtlinien des Bundesfinanzministers der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisationsverträge und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisationsverträge. Sie sind die Grundlage für das Mobilien-Leasing-Geschäft in Deutschland. In den Erlassen wird geregelt, wer bei welchen Vertragsgestaltungen zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist.

Für das Immobilien-Leasing hat der Bundesminister der Finanzen die Immobilien-Leasing-Erlasse von 1972 (Vollamortisationsverträge) und von 1991 (Teilamortisationsverträge) veröffentlicht.

Für die steuerliche und handelsrechtliche Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich. Sie regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber zu bilanzieren haben. Aus den Leasing-Erlassen leitet sich ab, dass die unkündbare Grundlaufzeit von Mobilien-Leasing-Verträgen 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unterschreiten und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Für Immobilien-Leasingverträge gilt eine Laufzeitobergrenze von 90 % der AfA-Zeit.

Bei Immobilien-Leasing-Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten ist die bisher angesetzte Nutzungsdauer zu beachten.

Leasing-Fähigkeit

Ein Investitionsgut ist leasingfähig, wenn es ein selbstständiges Wirtschaftsgut und fungibel ist.

Leasing-Geber

Als Leasing-Geber werden Leasing-Gesellschaften bezeichnet. Die meisten Leasing-Gesellschaften sind Tochter- oder Partnerunternehmen von Kreditinstituten. Darüber hinaus betätigen sich auch bankenunabhängige Gesellschaften und Hersteller-Leasinggesellschaften im Markt.

Leasing-Nehmer

Leasing-Nehmer können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages werden dem Leasing-Nehmer von einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt.

Leasing-Objekt

Leasing-Objekt ist das mit einem Leasing-Vertrag investierte Wirtschaftsgut. Leasingfähig sind alle Objekte, die als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können und fungibel sind.

Leasing-Quote

Die Leasing-Quote beschreibt den Anteil von Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs- oder Immobilien-Investitionen.

Leasing-Rate

Die Leasing-Rate ist das vom Leasing-Nehmer zumeist monatlich oder vierteljährlich zu zahlende Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Mit den Raten zuzüglich etwaiger Restwerte oder Sonderzahlungen wird der größte Teil der Investitionskosten des Leasing-Gebers amortisiert. Grundlage für die Berechnung der Leasingraten bilden der Anschaffungswert, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen im Kapitalmarkt. Die Kundenbonität und die Werthaltigkeit des Objekts üben zusätzlich Einfluss auf die Kalkulation aus. Leasingzahlungen sind – auch im steuerlichen Sinn – sofort GuV-wirksame Betriebsausgaben.

Leasing-Rechnung

Einmalig bei Vertragsbeginn erhält der Leasing-Nehmer eine für die gesamte Vertragslaufzeit gültige Leasing-Rechnung, die alle Zahlungspflichten einschließlich der Mehrwertsteuer enthält. Die Leasing-Rechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§ 14 Umsatzsteuergesetz).

Leasing-Sonderzahlung

Beim Vertragsabschluss kann eine zum Vertragsbeginn zu leistende Einmalzahlung vereinbart werden. Diese Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung mit entsprechender Verringerung der folgenden Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden insbesondere dann vereinbart, wenn das Objekt einen unsicheren Wertverlauf erwarten lässt oder wenn andere Risiken ?abgefedert? werden sollen.
Leasing-Sonderzahlungen werden beim Leasing-Nehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Anzahlung) bilanziert. Die Auflösung erfolgt linear über die Laufzeit des Leasing-Vertrages. In der Bilanz des Leasing-Gebers erfolgt die Bilanzierung spiegelbildlich auf der Passivseite der Bilanz.

Leasing-Vertrag

Der Leasing-Vertrag wird als Vereinbarung zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber geschlossen und regelt alle Modalitäten des Geschäftes. Verschiedene Vertragsmodelle können gestaltet werden. Die wichtigsten Vertragsbestandteile sind die Höhe der Leasingrate, die Vertragsdauer und die Zahlungsmodalitäten.

Liquiditätsvorsorge

Da mit Leasing notwendige Ausgaben über einen längeren Zeitraum gestreckt und steuerlich geltend gemacht werden können, ist Leasing eine liquiditätsschonende Investitionsform.