Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)

Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 ist geregt, unter welchen Bedingungen Investitionsgüter bei wem bilanziert werden (steuerliche Zurechnung). Entscheidend ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Investitionsgut (gemeint ist im wirtschaftlichen Sinne mit Risiken und Chancen der Wertentwicklung) während der gesamten gewöhnlichen Nutzungsdauer ausübt. Derjenige der diese tatsächliche Herrschaft ausübt ist wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsgutes. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Dabei ist unerheblich ob er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist. Bei allen Leasing-Verträgen die den Regeln der steuerlichen Leasing-Erlasse entsprechen ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Wird von den Regeln abgewichen, kann es sein, dass der Leasing-Nehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer wird, der bilanzieren muss. Beispiel: bei einem Teilamortisationsvertrag wird mit dem Leasing-Nehmer der Verkauf des Objekts zum Restwert vereinbart, obwohl der Marktwert deutlich höher ist.

Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)

Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 ist geregt, unter welchen Bedingungen Investitionsgüter bei wem bilanziert werden (steuerliche Zurechnung). Entscheidend ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Investitionsgut (gemeint ist im wirtschaftlichen Sinne mit Risiken und Chancen der Wertentwicklung) während der gesamten gewöhnlichen Nutzungsdauer ausübt. Derjenige der diese tatsächliche Herrschaft ausübt ist wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsgutes. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Dabei ist unerheblich ob er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist. Bei allen Leasing-Verträgen die den Regeln der steuerlichen Leasing-Erlasse entsprechen ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Wird von den Regeln abgewichen, kann es sein, dass der Leasing-Nehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer wird, der bilanzieren muss. Beispiel: bei einem Teilamortisationsvertrag wird mit dem Leasing-Nehmer der Verkauf des Objekts zum Restwert vereinbart, obwohl der Marktwert deutlich höher ist.

Abnahme-Erklärung (Übernahmebestätigung)

Mit der Abnahme-Erklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert hat. Mit der Abnahme oder Übernahme beginnt gewöhnlich die Laufzeit des Leasing-Vertrages. Sobald die Abnahme-Erklärung mit der Unterschrift des Leasing-Nehmers vorliegt, bezahlt die Leasing-Gesellschaft die Rechnung des Lieferanten und wird damit Eigentümer des Objektes.

Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung

Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und wie vertraglich vereinbart in einwandfreiem gebrauchsfertigen Zustand geliefert und installiert hat. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben. Mit der Abnahme beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrags, d.h. die Leasing-Gesellschaft bezahlt die Rechnung des Lieferanten und wird so Eigentümerin des Objektes. Ferner beginnen die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-Nehmers im Rahmen des Leasing-Vertrages.

Absatz-Finanzierung

Als Absatz-Finanzierung bezeichnet man, wenn ein Händler oder Produzent zu seinen Investitionsgütern die passende Leasing-Finanzierung als Geschäftsleistung ?aus einer Hand? gleich mit anbietet. Hierzu bestehen Kooperationsvereinbarungen unterschiedlicher Ausprägung: Möglich ist, dass der künftige Nutzer als Leasing-Nehmer des Leasing-Objektes auftritt, aber auch, dass der Produzent oder Händler selbst als Leasing-Nehmer fungiert und das Leasing-Objekt an seine Kunden weitervermietet.

Absatzförderung mit Leasing

Die Absatzförderung ist eine Verkaufsunterstützung für Hersteller und Händler von Ausrüstungsgütern. Dies bedeutet, dass das Produktangebot um ein Leasingangebot erweitert wird. Der Investor erhält alle Dienstleitungen rund um die Investition aus ?einer Hand?.
Zur Entwicklung individueller Absatzförderungskonzepte für Händler oder Hersteller gibt es variantenreiche Kooperationsformen.

Abschlusszahlung

Übt der Leasing-Nehmer bei einem kündbaren Leasing-Vertrag oder einem Laufzeitoptionsvertrag sein Kündigungsrecht oder sein Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung aus, wird eine Abschusszahlung fällig. Diese ist bereits im Leasing-Vertrag für den jeweiligen Vertragsendezeitpunkt festgehalten. Die Abschusszahlung garantiert dem Leasing-Geber den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Objektes. Nach Erhalt der Abschlusszahlung verbleibt das Eigentum am Leasing-Objekt zunächst noch beim Leasing-Geber. Der Leasing-Geber verkauft das Leasing-Objekt bestmöglich. Der größte Teil des Verkaufserlöses wird dem Leasing-Nehmer zur Anrechnung auf seine Abschlusszahlung gutgeschrieben.

Abzinsungsfaktor

Der auf einem Zinssatz basierende Faktor, mit dem in der Zukunft liegende Forderungen (zum Beispiel künftige Leasing-Raten) auf einen Gegenwartswert umgerechnet (abgezinst) werden.

AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit

AfA oder Absetzung für Abnutzung sind die steuerlichen Begriffe für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Zur möglichst einheitlichen Ermittlung von Abschreibungszeiten veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen Abschreibungstabellen, in denen nahezu alle Investitionsgüter, die sich durch Gebrauch oder im Laufe der Zeit abnutzen (zum Beispiel Gebäude und mobile Ausrüstungsgüter, jedoch keine Grundstücke), erfasst sind. Die Tabellen enthalten die sogenannte ?betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer? für die Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter die allgemein verwendbar, also keiner bestimmten Branche zuzuordnen sind, erscheinen in der AfA-Tabelle für ?Allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter? (AV).
In den sogenannten ?Branchentabellen? erscheinen Wirtschaftsgüter, deren Einsatz bestimmten Branchen zuzuordnen ist.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann bei besonderer Nutzungsintensität (Mehrschichtnutzung) zu verkürzten AfA-Zeiten führen.
Für die Gestaltung von Leasingverträgen gelten die in den Tabellen ausgewiesenen AfA-Zeiten als verbindlich.

Aktivierung von Leasing-Objekten

Leasing-Objekte werden bei Leasing-Verträgen, die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlassen abgeschlossen werden, wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich dem Leasing-Geber zugerechnet. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt nicht, Leasing-Objekte sind hier bilanzneutral.

Amortisation

In Verbindung mit Leasing-Verträgen bedeutet der Begriff Amortisation, dass der Leasing-Nehmer mit seinen Zahlungen ?je nach Leasing-Vertragstyp- die Investitionskosten und- Risiken ganz, weitgehend oder teilweise abdeckt. Letztlich ist es das Ziel aller ?erlasskonformen? Leasing-Verträge, dass der Leasing-Geber die Amortisation der gesamten Investitionskosten aus laufenden Leasingzahlungen, Restwertzahlungen, Abschlusszahlungen, Verlängerungsraten und Verwertungserlösen erreicht.

Andienungsrecht

Bei einem Teilamortisationsvertrag bildet nur ein Teil der Investitionskosten die kalkulatorische Grundlage für die Ermittlung der Leasingzahlungen. Demzufolge wird auch nur ein Teil der Investitionskosten amortisiert. Kalkulatorisch bleibt ein Restwert offen.
Zur Abdeckung des Restwertes wird bereits bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer vereinbart. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes ?zum vereinbarten Restwert- verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.
Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig veräußern.

Anerkennungsgebühr

Wird am Ende eines Leasing-Vertrages ein Anschluss- oder Verlängerungsvertrag abgeschlossen, dessen Leasingzahlungen den verbliebenen Buchwert oder den niedrigeren Marktwert nicht amortisieren, so werden diese Raten steuerlich als ?Anerkennungsgebühr? interpretiert. Ebenfalls als ?Anerkennungsgebühr? würde bei Ausübung einer Kaufoption der Kaufpreis betrachtet werden, der niedriger als der Buchwert oder der niedrigere Marktwert ist.
In den hier geschilderten Beispielen müsste der Leasing-Nehmer das Objekt bilanzieren, weil er als wirtschaftlicher Eigentümer gelten würde.

Ankaufspreis

Unter dem Ankaufspreis wird im allgemeinen der Kaufpreis verstanden, der bei Ausübung einer Kaufoption vereinbart wird.

Ankaufsrecht

Das Ankaufsrecht ist eine Kaufoption. Das Ankaufsrecht ist eine den Leasing-Nehmer eingeräumte Option, mit der er sich das Eigentum am Leasing-Objekt sichern kann. Dieses Recht kann, muss aber nicht ausgeübt werden.

Ankaufsrecht bei Mobilen-Leasing

Der Leasing-Nehmer erhält bereits bei Vertragsabschluss ein grundbuchlich gesichertes Ankaufsrecht am Leasing-Objekt zum Restbuchwert. Das Ankaufsrecht kann zum Vertragsende ausgeübt werden.

Anpasser-Verträge, Vertragsaufstockungen

Geleaste Wirtschaftsgüter können während der Laufzeit von Leasing-Verträgen verändert oder erweitert werden. Das gilt insbesondere für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik. Für die Veränderungen oder Aufstockungen werden sogenannte Anpasser-Verträge geschlossen, deren Laufzeit der Restlaufzeit der Hauptverträge angepasst wird.

Anschaffungskosten und Anschaffungswert

Die Anschaffungskosten schließen den Kaufpreis für das Leasing-Objekt, sowie die Transport-, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Die Anschaffungskosten ?häufig ohne die Nebenkosten- bilden die Berechnungsgrundlage für die Leasing-Zahlungen.

Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht ist ein in der Zukunft liegendes Recht auf Eigentumserwerb. Bis zu diesem Zeitpunkt sind meistens weitere Bedingungen zu erfüllen. Beispielsweise wird ein Anwartschaftsrecht mit Anzahlungen oder Zahlung von Mietkaufraten erworben. Der Eigentumsübergang erfolgt dann mit Zahlung des Restkaufpreises oder aller vereinbarten Mietkaufraten.

Anzahlungen

Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren Anzahlungen die vor Lieferung und vor Beginn des Leasing-Vertrages zu leisten sind – egal welche Marke (BMW, Audi, VW, Mercedes, o.ä.). Die Leasing-Gesellschaft kann diese Anzahlungen für den Leasing-Nehmer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen leisten. Die Zinsen für Anzahlungen (Vorfinanzierung) werden bei Beginn des Leasing-Vertrages errechnet und dem Leasing-Nehmer belastet. Wenn der Leasing-Nehmer die Anzahlungen im eigenen Namen leistet erwirbt er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. In Verbindung mit einem Leasing-Vertrag wird das Anwartschaftsrecht auf die Leasing-Gesellschaft übertragen, damit die Leasing-Gesellschaft überhaupt Eigentum erwerben kann. Leasing-Gesellschaft, Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren, dass die Anzahlung des Leasing-Nehmers als von der Leasing-Gesellschaft geleistet betrachtet wird.