Kaufoption

Bei Vollamortisationsverträgen kann eine Kaufoption vereinbart werden. Sie gibt dem Leasing-Nehmer das Recht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf des Leasing-Vertrages zu kaufen. Kaufpreis ist dabei der Restbuchwert oder der geringere gemeine Wert (Zeitwert). Der Zeitwert kann erst dann ermittelt werden, wenn der Leasing-Gegenstand tatsächlich zum Verkauf ansteht.

KFZ-Leasing

KFZ-Leasing ist eine Kurzbezeichnung für spezielle KFZ-Leasing-Verträge. Bei der Vertragsgestaltung spielen die Nutzungsdauer, die erwartete Kilometer-Laufleistung, die angenommene Marktwertentwicklung und die Absicht des Leasing-Nehmers am Vertragsende (Vertragsverlängerung, Fahrzeugerwerb oder Fahrzeugrückgabe) eine bedeutende Rolle.

Kilometervertrag

Der Kilometervertrag ist eine speziell für den Abschluss von PKW-Leasing-Verträgen (BMW, Audi, Mercedes, VW, o.ä.) entwickelte Vertragsform. Grundlage für die Berechnung der Leasingzahlungen bilden die vereinbarte Kilometer-Laufleistung, die Laufzeit und der erwartete Marktwert am Vertragsende. Der Leasing-Nehmer leistet nur für die vereinbarte Nutzung des PKW die Leasingzahlungen und gibt das Fahrzeug zum vorgesehenen Vertragsende-Zeitpunkt zurück. Die gesamten Investitionskosten für das Fahrzeug werden mit dem Leasing-Vertrag nicht amortisiert. Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Geber. Allerdings müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe der Zustand und die Kilometer-Laufleistung den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Wurden deutlich mehr Kilometer gefahren als vereinbart oder ist der Fahrzeugzustand schlechter als bei normalem Gebrauch zu erwarten zahlt der Leasing-Nehmer hierfür einen Ausgleich. Bei deutlich geringerer Kilometer-Laufleistung wird dem Leasing-Nehmer ein Teilbetrag je gefahrenem ? Minderkilometer? erstattet.

Kommunal-Leasing

Zum Kommunal-Leasing werden Leasing-Verträge mit den Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde, Stadt, Kreis), den Zweckverbänden, den in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundenen Einrichtungen und den privatrechtlich organisierten Gesellschaften, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, gezählt.?

Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz

Bei Zahlungsverzug kann der Leasing-Geber den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasing-Objektes verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasingzahlungen geleistet werden.

Konkurs des Lieferanten / Insolvenz

Im Fall der Insolvenz des Lieferanten während der Gewährleistungszeit geht das Gewährleistungsrisiko auf den Leasing-Geber über. Leasing-Gesellschaften vergewissern sich deshalb vor dem Abschluss von Leasing-Verträgen auch der Lieferantenbonität. Zur Vermeidung eines solchen Gewährleistungsrisikos werden in Einzelfällen Gewährleistungsausschlüsse mit dem Leasing-Nehmer vereinbart. Eine weitere Variante, um die Gewährleistungsrisiken zu vermeiden, ist eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung mit dem Leasing-Nehmer, bei der der Leasing-Nehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten kauft, es an die Leasing-Gesellschaft verkauft, und es dann zurück least.

Konsumenten-Leasing

Eine Bezeichnung für Leasing-Verträge mit Privatpersonen für private Zwecke.

Kooperationspartner

Viele Hersteller und Händler von Investitionsgütern schließen Kooperationsvereinbarungen mit einer Leasing- Gesellschaft ab. Ziel ist die Absatzförderung für ihre Investitionsgüter. Diese Kooperationsabkommen können besondere Dienstleistungen enthalten.

Kündbarer Leasing-Vertrag

Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen kündbaren Teilamortisationsvertrag, der insbesondere für Objekte der Informations- und Datentechnik eingesetzt wird. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Nach der Grundlaufzeit kann der Vertrag zu vorher vereinbarten Zeitpunkten vom Leasing-Nehmer gekündigt, also beendet werden. Wenn die Investitionskosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht amortisiert sind, leistet der Leasing-Nehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten noch eine Abschlusszahlung, ohne damit Eigentum zu erwerben. Der Leasing-Geber verkauft dann das Objekt (auch an den Leasing-Nehmer) und vergütet dem Leasing-Nehmer – je nach Höhe des Verwertungserlöses ? den größten Teil davon in Form einer Anrechnung auf die zuvor ermittelte Abschlusszahlung. Übersteigt der Verwertungserlös die Abschlusszahlung deutlich, kann mit dem Leasing-Nehmer sogar noch seine Beteiligung am Mehrerlös vereinbart werden. Er erhält also Geld auf seine während der Laufzeit geleisteten Leasingzahlungen zurück.