Wirtschaftliches Eigentum hat nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) derjenige, der für die gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über das Investitionsgut ausübt. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut. Bei Leasing-Verträgen, die die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Der Grund hierfür ist folgender: Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages darf höchstens 90% der AfA-Zeit betragen, danach darf der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen. Allerdings muss der Leasing-Geber bei einer Verlängerung von Leasing-Verträgen oder beim Verkauf der Objekte beachten, dass auch hierfür noch weitere Eckwerte gelten.