Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum hat nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) derjenige, der für die gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über das Investitionsgut ausübt. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut. Bei Leasing-Verträgen, die die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Der Grund hierfür ist folgender: Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages darf höchstens 90% der AfA-Zeit betragen, danach darf der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen. Allerdings muss der Leasing-Geber bei einer Verlängerung von Leasing-Verträgen oder beim Verkauf der Objekte beachten, dass auch hierfür noch weitere Eckwerte gelten.