Mängel, Mängelrüge

Bei Abnahme muss der Leasing-Nehmer das gelieferte Objekt auf etwa vorhandene Mängel überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Mängelrüge erteilen. Der Lieferant des Leasing-Objektes muss innerhalb der Gewährleistungsfrist grundsätzlich alle Mängel beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen. Der Leasing-Nehmer bestätigt die mängelfreie Abnahme und die Identität des Leasing-Objektes.