Gewährleistung, Haftung

Typisch für Leasing-Verträge ist, dass der Leasing-Geber alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag, darin enthalten auch die Gewährleistungsansprüche, an den Leasing-Nehmer abtritt.
Dieser kann also wie ein Käufer etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten einfordern. Zum Ende des Leasing-Vertrages erfolgt eine Rückübertragung der Rechte und Pflichten an den Leasing-Geber.