Eigentum beim Mobilien-Leasing

In Verbindung mit Leasinginvestitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:

Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes. BGB § 433.

Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Abgabenordnung § 39.

Der Leasing-Geber ist zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Investitionsgut wenn die unkündbare Grundleasing-Laufzeit nicht über 90% der AfA-Zeit hinausgeht und 40% der AfA-Zeit nicht unterschreitet. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in die Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.