Andienungsrecht

Bei einem Teilamortisationsvertrag bildet nur ein Teil der Investitionskosten die kalkulatorische Grundlage für die Ermittlung der Leasingzahlungen. Demzufolge wird auch nur ein Teil der Investitionskosten amortisiert. Kalkulatorisch bleibt ein Restwert offen.
Zur Abdeckung des Restwertes wird bereits bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer vereinbart. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes ?zum vereinbarten Restwert- verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.
Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig veräußern.