Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)

Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 ist geregt, unter welchen Bedingungen Investitionsgüter bei wem bilanziert werden (steuerliche Zurechnung). Entscheidend ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Investitionsgut (gemeint ist im wirtschaftlichen Sinne mit Risiken und Chancen der Wertentwicklung) während der gesamten gewöhnlichen Nutzungsdauer ausübt. Derjenige der diese tatsächliche Herrschaft ausübt ist wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsgutes. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Dabei ist unerheblich ob er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist. Bei allen Leasing-Verträgen die den Regeln der steuerlichen Leasing-Erlasse entsprechen ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Wird von den Regeln abgewichen, kann es sein, dass der Leasing-Nehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer wird, der bilanzieren muss. Beispiel: bei einem Teilamortisationsvertrag wird mit dem Leasing-Nehmer der Verkauf des Objekts zum Restwert vereinbart, obwohl der Marktwert deutlich höher ist.